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AGB Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-,
Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB)
gelten für
Verträge zwischen Handwerksbetrieb ETN und GCN
, vertreten durch den/
die Geschäftsführer/in,
Global Challenge Network j.d.o.o
Ul. Franke Cara 16
51260 Crikvenica
Croatien,
Telefon (0385) 993770418, Mail kontakt@eurotradenetwork.eu und
ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von
diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden
nicht anerkannt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können, § 13
BGB
Unternehmer ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, § 14 BGB.
Widerrufsrecht
für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten
Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber
gesondert.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Vertragsschluss
1.1 Bestellungen des Kunden bei ETN und GCN, stellen
lediglich ein Angebot an ETN und GCN zum Abschluss
eines Vertrages dar.
Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch ETN und GCN.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3
Die Annahme erfolgt durch ETN und GCN mit gesonderter Auftragsbestätigung
oder mit Lieferung der
Ware
2. Lieferung
2.1 ETN und GCN
liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland oder
Österreich. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware
an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden,
bei
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Preise,
Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Alle Preise verstehen sich
in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen
sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine
abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende
Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ETN und GCN (nachfolgend:
Vorbehaltsware).
AGB
Ist der Kunde Unternehmer, gilt
daneben folgendes:
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von ETN und
GCN bis zur Erfüllung sämtlicher ETN
und GCN
gegen den
Kunden
zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
•
Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird,
dass die Zahlung an ETN und GCN
erfolgt und dass das Eigentum
auf
den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt
weiterveräußern, ohne dass hierdurch
das vorbehaltene Eigentum auf den
Dritten übergeht.
• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von ETN
und GCN
, die Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder diese zur
Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse
von ETN und GCN
. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde MusterGmbH
unverzüglich zu benachrichtigen.
• Der Unternehmerkunde tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich
aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber
an ETN und GCN
ab, die diese
Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und
solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist
der
Unternehmerkunde berechtigt, die ETN und GCN
abgetretenen Forderungen
selbst einzuziehen; er ist
jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer
Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
• Auf Verlangen von ETN und
GCN
hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden
Abnehmer bekannt zu machen und ETN und GCN
die zur Geltendmachung ihrer
Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen,
auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ETN und GCN
wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von
ETN und GCN freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt.
4. Gewährleistung
4.1 Es gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie
werden durch diese
AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist
der Kunde Unternehmer entscheidet ETN und GCN
über die Art der
Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §
377 HGB; im Fall der
Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die
Kosten des
Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom
Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der
Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
5. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
soweit ETN und GCN
nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften (z. B.
Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h.
Pflichten, die ETN und
GCN
dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat
oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
Es gelten die Regelungen
unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende
Vereinbarung
getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn
Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt
werden.
1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen
nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung
durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter
Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich
abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des
Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner
berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der
Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
1.4. Ergibt
sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die
unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden
Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber
informieren. Gleiches gilt für
Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der
Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des
Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird nach einem von uns
nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden
Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.6. Bei der
Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien
und Sonderleistungen
sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die
Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird
die
Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen
im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten
und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits
beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind
nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. ETN und
GCN
kann bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4.
Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene
Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw.
der
Montage zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche
Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine
Kosten
bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen
und alle sonstigen Handlungen
vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist ETN und
GCN
berechtigt, aber nicht verpflichtet,
an seiner Stelle und auf seine
Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und
Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
5.1 Die
Angaben von ETN und
GCN
über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf
Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer
betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen,
Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder
Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen,
höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen
angemessen.
6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch
den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die
Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in
Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit
Anzeige
der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in
Benutzung genommen, gilt die
Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat
der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten
Zeitpunkten geltend zu
machen.
7. erweitertes Pfandrecht
ETN
und GCN
steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten
Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Kündigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nicht in angemessener Frist für die Kosten einer notwendigen Entsorgung und für entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten für Altlasten und Gefahrgut, dass während der Abbrucharbeiten/Baumaßnahmen auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, Sorge trägt.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das EU Recht
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